Bern Bundeshaus, Dach mit 25 Kantonen, Kanton Jura darunter. Foto/Photo: TES.

Die Kantone

Die Schweiz (die Eidgenossenschaft) besteht aus sechsundzwanzig Kantonen (Artikel 1 Bundesverfassung).

Die Kantone   

Diese sind,  alphabetisch geordnet (mit der Angabe der Autokennzeichen); Aargau (AG), Appenzell Ausserrhoden (AR), Appenzell Innerrhoden (AR), Bern (BE), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Freiburg (FR), Genf (GE), Glarus (GL), Graubünden (GR), Jura (JU), Luzern (LU), Nidwalden (NW), Neuenburg (NE), Obwalden (OW), Schaffhausen (SH), Solothurn (SO), Schwyz (SZ), St. Gallen (SG), Thurgau (TG), Tessin (TI), Uri (UR), Waadt (VD), Wallis (VS), Zug (ZG), Zürich (ZH).

Die Unterschiede in Bezug auf Fläche, Bevölkerung, ruralen und/oder urbanen Charakter, Sprache, Religion, sowie geologische Merkmale sind gross.

Geschichte

Die Entstehung dieser Kantone war ein Prozess über Jahrhunderte, der in diesem Beitrag nicht behandelt wird.

Diese Kantone existierten bereits 1848. Seit 1979 ist der Jura ein neuer Kanton, der vom Kanton Bern abgespalten wurde. Artikel 1 der Bundesverfassung definiert auch das Gebiet der Schweiz: Es besteht aus den Gebieten der Kantone.

Die souveränen Kantone sind in Europa und vielleicht in der Welt einzigartige Konstruktionen in einem souveränen Land.

Die Kantone und das (männliche) Volk haben 1848 die Bundesverfassung und dadurch die Eidgenossenschaft und den Bund geschaffen.

Der Bund, also die föderalen Behörde (Nationalrat, Ständerat, Bundesrat, Bundesgerichte, Departemente und die weiteren föderalen Organisationen), ist also eine Schöpfung der Kantone und hat nicht weniger, aber nie mehr Kompetenzen, als Artikel 3 in der Bundesverfassung angibt.

In allen anderen Bereichen sind die Kantone souverän, vorbehaltlich der Bundesverfassung (Demokratie, Menschenrechte) und der internationalen Verträge.

Ebenso wesentlich wie diese Verfassungskonstruktion ist aber auch die sprachliche, kulturelle und politische Identität der Bewohner dieser zum Teil jahrhundertealten demokratischen Republiken im Herzen Europas.

Demokratische Republiken

Artikel 50 der Bundesverfassung bestätigt die Hierarchie: Bund, Kantone und Gemeinden.  Die Kantone sind, kurz gesagt, demokratische Republiken und souveräne Staaten, soweit Artikel 3 dem Bund keine Kompetenzen zuweist. Die Kantone sind auf Bundesebene auch im Standerät im Parlament vertreten.

Im Jahr 1848 waren Verteidigung, Aussenpolitik, Zoll und Währung die Hauptbefugnisse des Bundes. Seither, vor allem nach 1945, wurden von den Kantonen immer mehr Kompetenzen an den Bund übertragen (mit Zustimmung des Ständerates und des Volkes mit dem obligatorischen Referendum)  87 der 195 Artikel der Verfassung befassen sich mit dieser Übergabe.

Die Kantone sind in diesen Bereichen nicht mehr souverän, sondern setzen die Bundesgesetze um (Artikel 49-1 Verfassung).

In diesem Prozess sind die Kantone wieder souverän. Dies erklärt auch, warum der Bund nur wenige Beamte hat, rund 38 000.

Über Fragen dieser Implementierung des Bundesrechts entscheidet letztlich das Bundesgericht in Lausanne (Art. 46 BV).

Das Haus der Kantone in Bern beherbergt verschiedene Strukturen der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und mit dem Bund.

Internationale und kantonale Verträge

Internationale Verträge, unter anderem mit der Europäischen Union, haben Vorrang vor dem kantonalen Recht. Dies gilt auch für Hunderte von Verträgen zwischen zwei oder mehreren Kantonen: Das interkantonale Recht (Art. 48 BV).

Verfassungen

Die Verfassungen der sechsundzwanzig Kantone unterscheiden sich voneinander.

Selbstverständlich haben die Bürger*innen der Kantone verschiedene Möglichkeiten, auf die Gesetzgebung und die Verfassung der Kantone mittels Volksabstimmungen Einfluss zu nehmen.

Zudem können die Kantone über die Standesinitiative (Art. 160 BV) das Bundesparlament zur Gesetzesinitiative aufrufen. Mindestens acht Kantone können durch das kantonale Referendum (Art. 141 BV) auch das fakultative Referendum gegen Bundesgesetze ergreifen.

Die Kantone haben das Land geschaffen, sie entwickeln es durch die Gesetzgebung (als Gesetzgeber im Ständerat und in den Kantonen) und sie geben ihm Substanz.

(Source: Häfelin, W. Haller, H. Keller, D. Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Basel 2020; www.admin.ch).

Korrektorin: Melinda Fechner