Bild: Polizei Schweiz Kantone

Die Schweizer Polizei

Die föderalistische Struktur der Schweiz widerspiegelt sich auch in der Struktur der Polizeilandschaft. Auf der Ebene des Bundes besteht  keine umfassende Zuständigkeit im Polizeibereich. Die Bundesverfassung überträgt dem Bund nur polizeiliche Aufgaben in einzelnen, begrenzten Sachbereichen.

In der Schweiz haben grundsätzlich die 26 Kantone die Polizeihoheit inne. Es handelt sich dabei um eine originäre Zuständigkeit der Kantone, also eine Zuständigkeit, die bereits bestand, als es die Schweizerische Bundesverfassung von 1848 noch nicht gab.

Die Kantone sind somit für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium verantwortlich. Der zweite Hauptaufgabenbereich der kantonalen Polizeikorps ist die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben (Strafverfolgung).

Der Bund

Die Bundesverfassung überträgt dem Bund im polizeilichen Bereich die folgenden Aufgabenbereiche:

Schutz der Personen und Gebäude des Bundes einschliesslich der völkerrechtlichen Schutzpflichten; polizeiliche Befugnisse im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der zollrechtlichen Aufgaben; Gewährleistung der Sicherheit in den Bereichen öffentlicher Verkehr und Luftverkehr; polizeiliche Befugnisse innerhalb der Armee.

File:PoliziaFederaleSvizerraIT.png - Wikipedia

Das Bundesamt für Polizei

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) hat die Funktion des allgemeinen Polizeiamtes des Bundes. Fedpol ist einheitliche Ansprechstelle für die Polizeikorps des In- und Auslandes und erfüllt als Polizeiamt des Bundes kriminal-, sicherheits-, verwaltungspolizeiliche und unterstützende polizeiliche Aufgaben.

Im Fedpol sind auch Koordinationsstellen angesiedelt, welche gewisse grenzüberschreitende Themenbereiche für die Polizeiarbeit in den Kantonen koordinieren. Zu nennen ist insbesondere die Bekämpfung der Internetkriminalität- und des organisierten Verbrechens und die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels.

Polizeiunterstützung wird namentlich mit den polizeilichen Informationssystemen geleistet, die von Fedpol zugunsten der Strafverfolgungsorgane der Kantone und des Bundes betrieben werden. Ausserdem ist Fedpol die nationale Plattform in Sachen Information, Koordination und Analyse für kantonale und internationale Partner im polizeilichen Bereich.

Der Bund nimmt auch im kriminalpolizeilichen Bereich keinen umfassenden, sondern einen sachlich begrenzten Aufgabenbereich wahr.

Der Bund (die Bundesanwaltschaft) ist mit der Bundeskriminalpolizei von Fedpol als Gerichtspolizei für die Verfolgung eines definierten Kreises von Straftatbeständen zuständig. Dazu gehören das organisierte Verbrechen, die Terrorismusfinanzierung und komplexe Fälle im Bereich der Wirtschaftskriminalität.

Die kriminalpolizeilichen Aufgaben werden von der Bundeskriminalpolizei (BKP) wahrgenommen. Der Bundessicherheitsdienst (BSD) erfüllt die sicherheitspolizeiliche Aufgabe des Schutzes von Personen und Gebäuden.

Die Armee

Die Armee nimmt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ebenfalls bestimmte polizeiliche Aufgaben auf Stufe Bund wahr. Diese Aufgaben werden gestützt auf eigenständige Rechtsgrundlagen im Militärrecht wahrgenommen.

Die Armee unterstützt zudem die zivilen Behörden subsidiär bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung ausserordentlicher Situationen, Veranstaltungen oder Anlässe (zum Beispiel dem World Economic Form).

Der Nachrichtendienst

Die nachrichtendienstlichen Tätigkeit wird vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wahrgenommen, der im Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) angesiedelt ist.

Das Grenzwachtkorps

Das Schweizerische Grenzwachtkorps (GWK) ist der uniformierte und bewaffnete Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und gehört damit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an. Das GWK nimmt Zoll-, sicherheitspolizeiliche- und Migrationsaufgaben wahr.

Die Kantone

Polizeikorps Basel-Landschaft, Polizeiposten Allschwil. ‚1991, 700 Jahre Eidgenossenschaft‘. Foto: TES  

Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation ihres Polizeikorps regelt die Mehrzahl der Kantone in einem umfassenden kantonalen Polizeigesetz.

Bezüglich der Ausgestaltung der Befugnisse und Pflichten der Polizistinnen und Polizisten stimmen die verschiedenen Polizeigesetze weitgehend miteinander überein.

Der Ursprung der meisten Polizeikorps liegt im ersten Jahrzehnt des 19 . Jahrhunderts in der neuen Konföderation (1803-1813) und ist nicht identisch mit der Reihenfolge des Beitritts der Kantone zur Eidgenossenschaft. Die schweizerische Tradition ist es, dass jedes Polizeikorps seine individuellen Uniformen und Abzeichen hat.

Bei der Organisation ihrer Polizei, einschliesslich Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Uniformierung haben die Kantone demgegenüber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Gleichzeitig ist die Zusammenarbeit zwischen den Korps eng.

Die kantonalen Polizeikorps verfügen zudem über Sondereinheiten, Interventionsgruppen und Spezial-Organisationen wie zum Beispiel die Seepolizei oder die Flughafenpolizei.

Interkantonal arbeiten die Kantone im Rahmen regionaler Polizeikonkordate zusammen. Weiter sind die Kantone gemeinsam mit dem Bund gegenwärtig daran, die Polizeiinformatik zu harmonisieren.

Die Gemeinde

Neben den Kantonspolizeien spielen auch die Gemeinde- bzw. Stadtpolizeien eine wichtige Rolle. Gemeindepolizeien sind vor allem in Kantonen entstanden, die geografisch stark zergliedert sind (wie typischerweise im Wallis oder in Graubünden) oder deren Gemeinden traditionellerweise eine hohe Autonomie geniessen. Andere Kantone wiederum kennen keine Gemeindepolizei. Neben kantonalen Korps gibt es noch ca. 300 Gemeindepolizeien.

(Quelle und weitere Informationen: www.admin.ch; www.polizei.ch)

Korrektorin: Petra Ehrismann