Rätoromanische Inschrift an einem Haus in Trun. Foto: Adrian Michael/Wikipedia

Rätoromanisch und das Bundesgericht

In einem grossen Teil Graubündens wird heute Deutsch gesprochen. Dabei handelt es sich teilweise um höchstalemannische Dialekte, die mit den Walsern aus dem Wallis eingewandert sind.

Man spricht also Walserdeutsch. Das Zürichdeutsche unterscheidet sich zum Teil beträchtlich. Im Süden Graubündens gibt es drei Gebiete, in denen italienisch gesprochen wird: das Misox (Mesocco) an der Grenze zum Tessin mit Mesolcinatal und Calancatal, das Bergell (Bregaglia) und das Puschlav (Valposchiavo).

Wie im Tessin und den angrenzenden Gebieten Norditaliens handelt es sich hier um lombardische Dialekte.

Die fünf Grossdialekte werden im Bündnerromanischen Kontext als Idiome bezeichnet und auch auf föderaler Ebene findet dies Anerkennung, jedoch nur beschränkt.

In Art. 18 der Bundesverfassung befindet sich eine Gewährleistung des Grundrechts der Sprachenfreiheit als Individualrecht. Selbst nicht mehr gesprochene Sprachen und Dialekte unterliegen also dem Schutzbereich von Art. 18 der Bundesverfassung.

Die praktische Lösung findet man im Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2):

Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Das Bundesgericht spricht zum Beispiel nur Recht in der romanischen Sprache, wenn es auch tatsächlich um eine romanische Sache geht.

(Quelle: G. Janzing, Rätoromanisch, 4e druk (Bielefeld, 2016).

 Korrektorin: Melinda Fechner